Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) - Umständlich, nutzlos und gefährlich

Auszüge aus dem Merkblatt zur Einführung des „Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)”
Zum 01.09.2011 wird der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) für ausländische Staatsangehörige, die nicht Unionsbürger sind, eingeführt.
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Der Aufenthaltstitel wird ab dem 01.09.2011 im Regelfall nicht mehr als Etikett in den Pass eingeklebt, sondern in Gestalt einer Kunststoffkarte im Scheckkartenformat ausgestellt, die mit einem integrierten Chip versehen ist, in dem die auf der Karte aufgetragenen Daten gespeichert sind. Neben den biometrischen Daten (Lichtbild und zwei Fingerabdrücke bei allen Personen ab dem 6. Lebensjahr), den Daten zum Aufenthaltstitel (Art und Rechtsgrundlage des Titels, Dauer und Nebenbestimmungen) sowie Passnummer und –gültigkeit wird auch die Wohnanschrift sowohl im Chip wie auch auf dem Kartenkörper eingetragen. Angesichts des begrenzt zur Verfügung stehenden Platzes wird es in den meisten Fällen notwendig sein, die zum Aufenthaltstitel verfügten Nebenbestimmungen (z.B. zur Beschäftigung) auf einem Zusatzblatt ähnlich dem bisherigen Ausweisersatz oder Trägerdokument einzutragen, das einen Verweis zur Dokumentennummer des eAT trägt. Auf dem eAT selbst wird umgekehrt auf das Zusatzblatt verwiesen, d.h. beide Dokumente sind vom Titelinhaber regelmäßig zusammen mit dem Pass mitzuführen.

D.h. dass nach der Einführung des eAT ein Ausländer nicht nur ständig den Pass, sondern drei Dokumente mitführen muss, nämlich eAT, das Zusatzblatt und den Pass. Wie bescheuert ist das denn???

Aber es kommt noch besser:
Die eAT-Karte enthält eine online-Ausweisfunktion, die sogen. eID-Funktion, die nur zusammen mit einer PIN-Nummer nutzbar ist. Im Rahmen der Produktion des bestellten eAT verschickt die Bundesdruckerei den sogen. PIN-Brief an den eAT-Antragsteller.
Schön es gibt also eine online-Ausweisfunktion. Allerdings ist sie nutzlos, denn das einzige was man möchte, ist die Aufenthaltsgenehmigung verlängern. Das kann man aber nicht online machen, dazu muss man nach wie vor persönlich erscheinen!

Und um das ganze abzurunden:
Mit der Einführung des eAT werden mit Blick auf die erhöhten Produktionskosten die Gebührensätze für die Erteilung der Aufenthaltstitel angehoben (z. B. Aufenthaltserlaubnis für bis zu 1 Jahr = 100 €, für mehr als ein Jahr 110 €, Niederlassungserlaubnis 135 €) und die Gebührenbefreiung für deutschverheiratete ausländische Staatsangehörige entfällt.
Das heisst, dafür das der eAT nutzlos und umständlich ist, muss man auch noch mehr bezahlen.

Herzlich Willkommen in Deutschland!

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

In der Tat eine beschränkt nachvollziehbare Regelung.
Wenn dann noch öffentlich Bedienstete wider geltendem Recht einen erstmals ausgestellten eAT für einen deutschverheirateten Ausländer auf 1 Jahr statt auf 3 Jahre befristen, wird es ärgerlich. Die Gebühren vervielfachen sich dann einfach mal so. Muss man dann feststellen , dass der Sachbearbeiter nach Hinweis auf die Rechtswidrigkeit entweder zu blöde ist oder vorsätzlich Gesetze und Vorschriften falsch auslegt oder zusammenhanglos anführt, muss man sich ernsthaft um den Rechtstaat Gedanken machen... Zahle ich als Bürger tatsächlich nur hohe Gebühren, damit die unfähigen Veraltungsbeschäftigten ihre ABM finanziert bekommen?